ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN RUNPOTEC
I. Anwendungsbereich:
Alle Lieferungen und Leistungen der Runpotec GmbH, im Folgenden kurz Runpotec genannt, erfolgen ausschließlich auf Grundlage der gegenständlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, dies auch dann nicht, wenn die Gültigkeit derselben als Bedingung für den Geschäftsabschluss genannt ist.
II. Angebot und Auftrag:
1. Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2. Der Vertrag kommt entweder durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware zustande. In letzterem Fall gilt die Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung.
3. Die in Preislisten, in Katalogen, im Internet und sonstigen Werbemedien enthaltenen Angaben über Leistungen von Runpotec enthalten keine leistungsbestimmenden Informationen im Sinne des § 922 Abs. 2 ABGB.
4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich der AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
III. Preise und Zahlungsbedingungen:
1. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Preislisten und Abbildungen genannten Preise sind unverbindlich und freibleibend. Sie verstehen sich ohne Umsatzsteuer und Zoll, zzgl. allfälliger Versandkosten.
2. Lieferungen erfolgen grundsätzlich nur gegen Nachnahme oder Vorauszahlung. Wechsel und Schecks gelten nicht als Zahlung und werden nur unter Eingangsvorbehalt angenommen.
3. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Kunde verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 10% p. a. zu bezahlen.
4. Je Mahnung hat der Kunde einen Mahnaufwand bis zu € 20,- zu ersetzen. Ferner sind von ihm die angemessenen Kosten einschreitender Inkassoinstitute oder Rechtsanwälte zu tragen.
5. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit Forderungen welcher Art auch immer, aufzurechnen, sofern diese nicht von Runpotec ausdrücklich und schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.
IV. Lieferung:
1. Lieferfristen werden bestmöglich eingehalten, sind aber unverbindlich. Lieferverzögerungen berechtigen daher den Kunden nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen, gleichgültig aus welchem Rechtstitel immer. Von Runpotec unabhängige und nicht beeinflussbare Umstände wie z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerungen von Vorlieferanten, Arbeitskonflikte etc. verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Verhinderung und berechtigen Runpotec zur Aufhebung des Vertrages unter Ausschluss von Schadenersatz, Gewährleistungs- und Irrtumsanfechtungsansprüchen. Dies gilt auch dann, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in welchem sich Runpotec bereits in Verzug befindet.
2. Der Versand oder Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Lieferung erfolgt mangels besonderer Weisung des Kunden nach bestem Ermessen und ohne Gewähr für die Wahl der besten und billigsten Versendung. Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen. Auch für Waren, die frei Haus geliefert werden, erfolgt der Gefahrenübergang von Runpotec an den Kunden im Zeitpunkt der Übergabe an den Transporteur. Eine Versicherung der Ware erfolgt nur über schriftlichen Auftrag des Vertragspartners und auf dessen Rechnung.
3. Unabhängig vom Liefer- und/oder Leistungsort und der Übernahme allfälliger Transportkosten wird als Erfüllungsort auf Seiten des Kunden 5303 Thalgau vereinbart.
4. Allfällige Export- und Zollbewilligungen, Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen sind vom Kunden auf seine Kosten einzuholen. Der Kunde verpflichtet sich Runpotec hinsichtlich sämtlicher Zollaufwendungen schad- und klaglos zu halten. Der Kunde ist bei sonstiger Haftung für Abgabenvorschreibungen verpflichtet, sämtliche Export- und Zollpapiere im Original an Runpotec zu retournieren. Runpotec haftet nicht für die Zulässigkeit der Ausfuhr der Ware und deren Übereinstimmung mit den rechtlichen und technischen Vorschriften des Importlandes und auch nicht dafür, dass sie dem technischen Stand im Importland entsprechen.
5. Russlandklausel
5.1. Dem Kunden ist es untersagt, an ihn verkaufte Waren, die unter
Art. 12 g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, direkt oder indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung für die Russische Föderation zu versenden, zu exportieren oder zu reexportieren.
5.2. Der Kunde verpflichtet sich alles in seiner Macht Stehende zu tun, um sicherzustellen, dass die Verpflichtungen gemäß Punkt 5.1. nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette einschließlich von Wiederverkäufern unterlaufen werden.
5.3. Der Kunde verpflichtet sich, einen geeigneten Überwachungsmechanismus einzurichten und aufrecht zu erhalten, um Verhaltensweisen von Dritten in der nachgelagerten Handelskette einschließlich möglicher Wiederverkäufer festzustellen, welche die Verpflichtungen gemäß Punkt 5.1. unterlaufen.
5.4. Der Verstoß gegen die obigen Regelungen stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar und berechtigt Runpotec angemessene und geeignete Abhilfemaßnahmen zu verlangen. Dies umfasst insbesondere auch das Recht, das Vertragsverhältnis aufzukündigen. Zudem ist der Kunde im Fall des Verstoßes verpflichtet, Runpotec eine dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende, verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des gelieferten Warenwertes, oder, sofern höher, des in die Russische Föderation gelieferten Warenwertes zu bezahlen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
5.5. Der Kunde verpflichtetet sich Runpotec unverzüglich über jegliche Probleme bei der Umsetzung der obigen Regelungen einschließlich allfälliger Aktivitäten Dritter, die die Verpflichtungen unterlaufen, zu informieren. Der Kunde verpflichtet sich Runpotec über deren Aufforderung innerhalb von zwei Wochen Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen nach den obigen Bestimmungen zu geben.
6. Bei Annahmeverzug des Kunden ist Runpotec berechtigt, entweder Erfüllung und das volle Entgelt zu begehren oder vom Vertrag zurückzutreten und eine Stornogebühr im Ausmaß von 50% des Warenwertes zu begehren. Ein allfälliger darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch bleibt davon unberührt.
VI. Eigentumsvorbehalt:
1. Die Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen Eigentum von Runpotec. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde nicht berechtigt, die Ware zu veräußern, zu verarbeiten, zu verpfänden oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen.
2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bedarf nicht des Rücktritts, gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag und entbindet den Kunden nicht von seinen Pflichten, insbesondere auf Zahlung des Kaufpreises.
3. Zur Besichtigung der Vorbehaltsware sichert der Kunde Runpotec jederzeit den Zutritt zu seinem Betrieb zu. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, wird ein Konkursverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet oder verstößt er gegen sonstige Vertragspflichten, so ist Runpotec berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, diese abzuholen und dabei die Räume des Kunden zu betreten.
4. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde verpflichtet, verschuldensunabhängig eine allfällige Wertminderung an der Vorbehaltsware und ein angemessenes Entgelt für deren Gebrauch an Runpotec zu bezahlen.
VII. Gewährleistung und Haftung:
1. Ist der Kunde Unternehmer, hat er Mängel unverzüglich, längstens binnen Wochenfrist ab Übergabe schriftlich bei sonstigem Verlust von Ansprüchen jeglicher Art unter genauer Angabe des Mangels und der Produktbezeichnung schriftlich zu rügen. Mängelrügen berechtigen nicht zur teilweisen oder gänzlichen Zurückhaltung des Kaufpreises.
2. Die Gewährleistungsfrist gegenüber Verbrauchern beträgt zwei Jahre, jene gegenüber Unternehmern sechs Monate.
3. Der Kunde hat Runpotec die Gelegenheit einzuräumen, den Mangel zu prüfen. Bei einem Mangel ist Runpotec berechtigt, einen allfälligen Preisminderungsanspruch durch Verbesserung oder Ersatzlieferung abzuwenden. Runpotec ist berechtigt, den Mangel selbst oder durch einen Dritten vor Ort zu beheben oder die Rücksendung der Ware zwecks Nachbesserung zu begehren. Eine Mängelbehebung des Kunden durch eine Drittfirma ist nur zulässig, wenn Runpotec den Mangel trotz Aufforderung nicht binnen angemessener Frist behebt.
4. Gewährleistungsansprüche bestehen nur dann, wenn das Gerät in Übereinstimmung mit der Bedienungsanleitung und unter Einhaltung sämtlicher vorgesehener Betriebsbedingungen verwendet wird und bei normalem Gebrauch auftritt. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch äußere Einflüsse, Bedienungsfehler oder den Betrieb des Gerätes gemeinsam mit anderem Gerät oder Zubehör, das nicht von Runpotec stammt und dessen Kompatibilität mit dem vertragsgegenständlichen Gerät nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt wurde, entstehen.
5. Schadenersatzansprüche des Kunden aus welchem Rechtsgrund immer, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, Mangelfolgeschäden, Irrtumsanfechtung resultierend aus einer mangelhaften Lieferung oder Leistung sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Runpotec beruhen. Jedenfalls sind Ersatzansprüche des Kunden mit dem einfachen Nettowarenwert begrenzt. Eine Haftung für entgangenen Gewinn oder Folgeschäden des Kunden welcher Art immer ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Verschuldens und der Ursächlichkeit hat der Kunde zu beweisen.
6. Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen ist unzulässig.
7. Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für Sachschäden aus dem Titel des Produkthaftungsgesetzes, die er im Rahmen seines Unternehmens erleidet. Wenn er das Gerät an andere Unternehmen weiterveräußert, ist er verpflichtet, diesen Verzicht auch auf seine und allfällige weitere unternehmerische Vertragspartner zu überbinden. Soweit er dies unterlässt, verpflichtet er sich, Runpotec schad- und klaglos zu halten. Sollte er seinerseits aufgrund des Produkthaftungsgesetzes zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er Runpotec gegenüber auf jeglichen Regress.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 933 b ABGB ist der Kunde berechtigt, innerhalb von zwei Monaten gegenüber Runpotec Rückgriff zu nehmen, dies jedoch nur, wenn eine solche Inanspruchnahme innerhalb von drei Jahren ab Lieferung gerichtlich erfolgt.
VIII. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht:
1. Zwischen den Vertragsteilen gilt unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes österreichisches Recht.
2. Gegenüber Verbrauchern gelten die AGB nur insoweit, als ihnen nicht zwingende Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes entgegenstehen.
3. Für sämtliche aus dem geschlossenen Vertrag entspringenden Rechtsstreitigkeiten wird ausschließlich das für 5303 Thalgau sachlich zuständige Gericht vereinbart. Runpotec ist aber auch berechtigt, Klage bei anderen Gerichten, für die ein gesetzlicher Gerichtsstand des Kunden vorliegt, anhängig zu machen.
IX. Allgemeines:
1. Runpotec ist berechtigt, Daten des Vertragspartners gemäß dem Datenschutzgesetz im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern und zu bearbeiten.
2. Sollten einzelne Punkte dieser AGB oder des ausgehandelten Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt jene als vereinbart, die ihr ihrem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt.